Die Versicherung des Unfallverursachers nimmt im Haftpflichtschadenfall meist sehr schnell Kontakt mit Ihnen auf, es werden auf den ersten Blick gute und faire Angebote gemacht, Ihr Fahrzeug kann in einer Partnerwerkstatt der Versicherung instandgesetzt werden, Sie erhalten einen kostenlosen Leihwagen u.v.m. Ein Gutachten eines neutralen Sachverständigen brauche die Versicherung nicht oder erst ab einer bestimmten, meist sehr hohen Schadenhöhe, ein Kostenvoranschlag sei vollkommen ausreichend... diese und ähnliche Berichte hören wir täglich von unseren Kunden, bevor wir sie aufgeklärt haben. Ein Kostenvoranschlag mag tatsächlich für die Versicherung ausreichend sein, denn sie spart so auf Ihre Kosten unter Umständen viel Geld, der Kostenvoranschlag ist aber nicht ausreichend für die Dokumentation und Durchsetzung Ihrer kompletten Schadenersatzansprüche, dazu später mehr.

 

 

Die Angebote der Versicherungen klingen tatsächlich gut, Fakt ist aber, daß Sie auf diese verlockend klingenden Angebote (und viel mehr!) ohnehin ein Anrecht haben und es sich hierbei keinesfalls um kulante oder besondere Angebote der Versicherung handelt:

 

SIE dürfen entscheiden, ob oder wo  Ihr Fahrzeug repariert werden soll.

SIE dürfen entscheiden, ob ein Leihwagen benötigt wird oder Sie sich lieber den Nutzungsausfall auszahlen lassen möchten.

SIE entscheiden, welcher Sachverständige den Schaden besichtigen soll.

SIE dürfen einen Verkehrsrechtsanwalt Ihrer Wahl einschalten, die Kosten hierfür sind, wie beim Gutachten, von der Versicherung zu tragen.

 

 

Es gibt auch keine Mindestschadenhöhe, ab der sie erst einen neutralen Sachverständigen einschalten dürfen. Es geht nicht um die tatsächliche Schadenhöhe, es geht darum, ob Sie als Laie erkennen konnten, daß der Schaden tatsächlich nur sehr gering ist, das ist ein großer Unterschied! Wenn Sie die Schadenhöhe nicht genau einschätzen können, dürfen sie einen neutralen Sachverständigen einschalten. Daß diese Einschätzung der Schadenhöhe nicht einfach und mitunter ein hohes Risiko bedeutet, zeigen die Beispiele unter dem Menüpunkt "Nur ein Bagatellschaden?"

 

Ein seriöser Sachverständiger wird Sie beraten und je nach Schadenhöhe die passende Dienstleistung für Sie anbieten, ohne unnötige Kosten zu verursachen. Ab einer Schadenhöhe von ca. 1.000,00€ müssen die Kosten für Schadengutachten von der regulierenden Versicherung übernommen werden. Wir bieten bei Schäden bis ca. 1.000,00€ günstige Kleinschadengutachten oder Schadenkalkulationen an. Oft kosten moderne Scheinwerfer, deren Beschädigung häufig erst auf den zweiten Blick erkennbar sind, bis zu 2.000,00€, ebenso teuer können Stoßfängerverkleidungen oder Aussenspiegel sein, hinter vermeintlich unbeschädigten Stoßfängern sitzen mittlerweile oft sehr teure Steuergeräte uvm.

 

 

Ein entscheidender Unterschied des Gutachtens zum Kostenvoranschlag ist die Wertminderung, die durch einen Unfall an Ihrem Fahrzeug entstehen kann. Nur in einem Gutachten wird diese Wertminderung ausgewiesen und vom Sachverständigen ermittelt.

Wir prüfen in jedem Schadenfall ob eine Wertminderung eingetreten ist und wenn man diese Schadenposition ernst nimmt, gibt es nur wenige Fälle, in denen keine Wertminderung eintritt. Es gibt Sonderfälle, je nach Fahrzeugalter und Fahrzeutyp, in denen die Wertminderung so hoch oder sogar höher als der eigentliche Reparaturschaden ist. Nehmen auch Sie diesen Punkt ernst und lassen Sie sicherheitshalber jeden Schaden durch einen neutralen Sachverständigen besichtigen. Sie sind bei einem späteren Verkauf Ihres Fahrzeugs verpflichtet alle Unfallschäden anzugeben, dadurch haben Sie einen finanziell spürbaren Nachteil gegenüber einem Verkäufer, der ein nachweislich unfallfreies Fahrzeug verkaufen kann. 

 

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